Strom- und Gasanbieter wechseln als Hausverwaltung: Ablauf, Kosten, WEG-Regeln
Allgemeinstrom, Aufzug, Heizungsanlage – in vielen verwalteten Objekten laufen die Energieverträge seit Jahren unverändert weiter. Das kostet Eigentümer und Mieter bares Geld. Hier lesen Sie, wie der Anbieterwechsel für Hausverwaltungen abläuft, was er kostet und wann Sie einen WEG-Beschluss brauchen.
Warum verwaltete Objekte fast immer zu viel zahlen
Bei der eigenen Stromrechnung schauen viele Menschen inzwischen genau hin. Beim Allgemeinstrom eines Mehrfamilienhauses oder dem Gasvertrag der Zentralheizung passiert das selten – der Vertrag läuft, die Kosten werden umgelegt, niemand beschwert sich. Genau deshalb stecken viele Liegenschaften seit Jahren in teuren Bestandstarifen oder sogar in der Grundversorgung.
Dabei ist das Einsparpotenzial erheblich: Schon beim Allgemeinstrom eines einzelnen Mehrfamilienhauses (typisch 2.000 bis 8.000 kWh pro Jahr für Treppenhaus, Aufzug und Außenbeleuchtung) liegen zwischen Grundversorgung und einem guten Tarif oft mehrere hundert Euro pro Jahr. Bei einer zentralen Gasheizung mit 50.000 bis 150.000 kWh Jahresverbrauch reden wir schnell über vierstellige Beträge – pro Objekt, pro Jahr.
Dazu kommt ein rechtlicher Punkt, den viele unterschätzen: Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB) müssen umlagefähige Betriebskosten wirtschaftlich sein. Mieter können überhöhte Energiekosten in der Betriebskostenabrechnung beanstanden. Wer als Verwaltung jahrelang in der Grundversorgung bleibt, macht sich angreifbar.
Was kostet der Anbieterwechsel? Kurz: nichts
Die häufigste Frage zuerst: Der Wechsel des Strom- oder Gasanbieters ist kostenlos. Es gibt keine Wechselgebühren, keine Bearbeitungskosten, keine Kosten für die Ummeldung beim Netzbetreiber. Der neue Lieferant übernimmt die Kündigung beim alten Versorger und die komplette Abwicklung.
Kosten entstehen nur in einem Fall: wenn ein laufender Vertrag vorzeitig aufgelöst werden soll. Das ist aber gar nicht nötig – der Wechsel wird einfach auf das reguläre Vertragsende terminiert. Deshalb gilt: Kündigungsfristen der Bestandsverträge erfassen und den Wechsel rechtzeitig einsteuern.
WEG oder Mietshaus: Wer darf den Wechsel entscheiden?
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Der Wechsel des Energieversorgers für Allgemeinstrom und Heizung gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Maßnahmen untergeordneter Bedeutung darf der Verwalter nach § 27 WEG eigenständig treffen – ein Anbieterwechsel zu besseren Konditionen fällt in aller Regel darunter. Sie brauchen also normalerweise keinen Beschluss der Eigentümerversammlung.
Zwei Einschränkungen: Bei ungewöhnlich großen Vertragsvolumina oder langen Laufzeiten (etwa einem mehrjährigen Gasliefervertrag für eine große Anlage) ist ein Beschluss zur Absicherung sinnvoll. Und wenn die Gemeinschaftsordnung die Verwaltervollmacht einschränkt, gilt natürlich diese.
Mietshaus im Eigentum eines Vermieters
Hier ist es einfacher: Die Verwaltung handelt im Auftrag des Eigentümers. Ein kurzer Abstimmungsweg genügt – und da niedrigere Energiekosten die Betriebskostenabrechnung entlasten und die Vermietbarkeit verbessern, gibt es selten Einwände.
So läuft der Wechsel ab
Der Ablauf ist derselbe wie beim privaten Anbieterwechsel – nur mit mehr Zählpunkten:
- Bestandsaufnahme: Alle Zählpunkte je Objekt erfassen – Zählernummern, Jahresverbräuche, aktuelle Verträge mit Laufzeit und Kündigungsfrist. Die Daten stehen auf den letzten Rechnungen.
- Vergleich: Tarife auf Basis der realen Verbräuche vergleichen. Wichtig: auf Preisgarantie und faire Laufzeiten achten, nicht auf Neukundenboni – die funktionieren bei Gewerbe- und Bündelverträgen ohnehin anders als im Privatkundengeschäft.
- Beauftragung: Der neue Lieferant kündigt beim alten Versorger und meldet die Zählpunkte beim Netzbetreiber um. Die Versorgung läuft ohne Unterbrechung weiter.
- Dokumentation: Wechselbestätigung und neue Konditionen für die Betriebskostenabrechnung ablegen – damit ist auch das Wirtschaftlichkeitsgebot sauber dokumentiert.
Praxis-Tipp: Legen Sie eine simple Übersicht aller Energieverträge mit Vertragsende und Kündigungsfrist an. Die meisten Einsparungen scheitern nicht am Vergleich, sondern daran, dass Fristen unbemerkt verstreichen und sich Verträge automatisch verlängern.
Mehrere Liegenschaften? Bündeln lohnt sich
Der größte Hebel für Hausverwaltungen ist die Bündelung: Statt jeden Zählpunkt einzeln zu verhandeln, werden alle Objekte gemeinsam ausgeschrieben. Das bringt zwei Vorteile:
| Vorteil | Was es konkret bedeutet |
|---|---|
| Bessere Konditionen | Gebündelte Abnahmemengen werden wie ein Großkunde bepreist – spürbar günstiger als Einzelverträge |
| Weniger Verwaltungsaufwand | Ein Vertragspartner, ein Stichtag, eine Abrechnung pro Sparte statt Dutzender Einzelverträge |
| Einheitliche Laufzeiten | Alle Verträge enden gleichzeitig – die nächste Optimierungsrunde betrifft den ganzen Bestand auf einmal |
| Saubere Dokumentation | Wirtschaftlichkeit ist gegenüber Eigentümern und Mietern einfach nachweisbar |
Eine Besonderheit bei großen Objekten: Ab etwa 100.000 kWh Stromverbrauch oder 1,5 Mio. kWh Gasverbrauch pro Jahr wird ein Zählpunkt per Lastgangmessung (RLM) erfasst und individuell bepreist. Solche Anlagen gehören nicht in Standard-Vergleichsrechner, sondern in eine individuelle Ausschreibung.
Warum das kaum eine Verwaltung selbst stemmt
Das Problem ist selten das Wissen, sondern die Zeit: 30 Objekte bedeuten schnell 60 oder mehr Energieverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten, Fristen und Verbräuchen. Die jährliche Marktbeobachtung dazu ist ein eigener Job – und genau dafür gibt es uns. TarifOptimum übernimmt Bestandsaufnahme, Ausschreibung, Wechselabwicklung und die laufende Überwachung aller Verträge. Ihr Aufwand: einmal die Rechnungen bereitstellen.
Energiekosten Ihrer Liegenschaften prüfen lassen?
Wir analysieren Ihren Vertragsbestand kostenlos und zeigen Ihnen das konkrete Einsparpotenzial – pro Objekt und gesamt.
Angebot für Hausverwaltungen ansehen