Strom- und Gasanbieter wechseln als Hausverwaltung: Ablauf, Kosten, WEG-Regeln
Allgemeinstrom, Aufzug, Heizungsanlage – in vielen verwalteten Objekten laufen die Energieverträge seit Jahren unverändert weiter. Das kostet Eigentümer und Mieter bares Geld. Dieser Ratgeber klärt Ablauf und Kosten des Anbieterwechsels und die Frage, wann ein WEG-Beschluss nötig ist.
Kurz beantwortet
Hausverwaltungen dürfen den Energieversorger für Allgemeinstrom und Heizung in der Regel ohne Eigentümerbeschluss wechseln, weil das zur ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 27 WEG zählt. Der Wechsel selbst ist kostenlos. Die Energiekosten laufen als umlagefähige Betriebskosten nach § 556 BGB über die Nebenkostenabrechnung an die Mieter.

Warum verwaltete Objekte fast immer zu viel zahlen
Bei der eigenen Stromrechnung schauen viele Menschen inzwischen genau hin. Beim Allgemeinstrom eines Mehrfamilienhauses oder dem Gasvertrag der Zentralheizung passiert das selten: Der Vertrag läuft, die Kosten werden umgelegt, niemand beschwert sich. Genau deshalb stecken viele Liegenschaften seit Jahren in teuren Bestandstarifen oder sogar in der Grundversorgung.
Dabei ist das Einsparpotenzial erheblich: Schon beim Allgemeinstrom eines einzelnen Mehrfamilienhauses (typisch 2.000 bis 8.000 kWh pro Jahr für Treppenhaus, Aufzug und Außenbeleuchtung) liegen zwischen Grundversorgung und einem guten Tarif oft mehrere hundert Euro pro Jahr. Bei einer zentralen Gasheizung mit 50.000 bis 150.000 kWh Jahresverbrauch reden wir schnell über vierstellige Beträge – pro Objekt, pro Jahr.
Dazu kommt ein rechtlicher Punkt, den viele unterschätzen: Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB) müssen umlagefähige Betriebskosten wirtschaftlich sein. Mieter können überhöhte Energiekosten in der Betriebskostenabrechnung beanstanden. Wer als Verwaltung jahrelang in der Grundversorgung bleibt, macht sich angreifbar.

Was kostet der Anbieterwechsel? Kurz: nichts
Die häufigste Frage zuerst: Der Wechsel des Strom- oder Gasanbieters ist kostenlos. Wechselgebühren oder Bearbeitungskosten gibt es nicht, und auch die Ummeldung beim Netzbetreiber kostet nichts. Der neue Lieferant übernimmt die Kündigung beim alten Versorger und die komplette Abwicklung.
Kosten entstehen nur in einem Fall: wenn ein laufender Vertrag vorzeitig aufgelöst werden soll. Das ist aber gar nicht nötig: Der Wechsel wird einfach auf das reguläre Vertragsende terminiert. Deshalb gilt: Kündigungsfristen der Bestandsverträge erfassen und den Wechsel rechtzeitig einsteuern.
WEG oder Mietshaus: Wer darf den Wechsel entscheiden?

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Der Wechsel des Energieversorgers für Allgemeinstrom und Heizung gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Maßnahmen untergeordneter Bedeutung darf der Verwalter nach § 27 WEG eigenständig treffen. Ein Anbieterwechsel zu besseren Konditionen fällt in aller Regel darunter. Sie brauchen also normalerweise keinen Beschluss der Eigentümerversammlung.
Zwei Einschränkungen: Bei ungewöhnlich großen Vertragsvolumina oder langen Laufzeiten (etwa einem mehrjährigen Gasliefervertrag für eine große Anlage) ist ein Beschluss zur Absicherung sinnvoll. Und wenn die Gemeinschaftsordnung die Verwaltervollmacht einschränkt, gilt natürlich diese.
Mietshaus im Eigentum eines Vermieters
Hier ist es einfacher: Die Verwaltung handelt im Auftrag des Eigentümers. Ein kurzer Abstimmungsweg genügt. Und da niedrigere Energiekosten die Betriebskostenabrechnung entlasten und die Vermietbarkeit verbessern, gibt es selten Einwände.
So läuft der Wechsel ab
Der Ablauf ist derselbe wie beim privaten Anbieterwechsel, nur mit mehr Zählpunkten:
- Zuerst die Bestandsaufnahme: alle Zählpunkte je Objekt erfassen, mit Zählernummern, Jahresverbräuchen und den aktuellen Verträgen samt Laufzeit und Kündigungsfrist. Die Daten stehen auf den letzten Rechnungen.
- Vergleich: Tarife auf Basis der realen Verbräuche vergleichen. Wichtig: auf Preisgarantie und faire Laufzeiten achten statt auf Neukundenboni. Die funktionieren bei Gewerbe- und Bündelverträgen ohnehin anders als im Privatkundengeschäft.
- Beauftragung: Der neue Lieferant kündigt beim alten Versorger und meldet die Zählpunkte beim Netzbetreiber um. Die Versorgung läuft ohne Unterbrechung weiter.
- Zum Schluss Wechselbestätigung und neue Konditionen für die Betriebskostenabrechnung ablegen. Damit ist auch das Wirtschaftlichkeitsgebot sauber dokumentiert.
Legen Sie eine simple Übersicht aller Energieverträge mit Vertragsende und Kündigungsfrist an. Die meisten Einsparungen scheitern nicht am Vergleich, sondern daran, dass Fristen unbemerkt verstreichen und sich Verträge automatisch verlängern.
Mehrere Liegenschaften? Bündeln lohnt sich
Der größte Hebel für Hausverwaltungen ist die Bündelung: Statt jeden Zählpunkt einzeln zu verhandeln, werden alle Objekte gemeinsam ausgeschrieben. Das bringt gleich mehrere Vorteile:
| Vorteil | Was es konkret bedeutet |
|---|---|
| Bessere Konditionen | Gebündelte Abnahmemengen werden wie ein Großkunde bepreist und damit spürbar günstiger als Einzelverträge |
| Weniger Verwaltungsaufwand | Ein Vertragspartner, ein Stichtag, eine Abrechnung pro Sparte statt Dutzender Einzelverträge |
| Einheitliche Laufzeiten | Alle Verträge enden gleichzeitig, die nächste Optimierungsrunde betrifft den ganzen Bestand auf einmal |
| Saubere Dokumentation | Wirtschaftlichkeit ist gegenüber Eigentümern und Mietern einfach nachweisbar |
Eine Besonderheit bei großen Objekten: Ab etwa 100.000 kWh Stromverbrauch oder 1,5 Mio. kWh Gasverbrauch pro Jahr wird ein Zählpunkt per Lastgangmessung (RLM) erfasst und individuell bepreist. Solche Anlagen gehören nicht in Standard-Vergleichsrechner; sie brauchen eine individuelle Ausschreibung.
Warum das kaum eine Verwaltung selbst stemmt
Das Problem ist selten fehlendes Wissen. Es ist die Zeit: 30 Objekte bedeuten schnell 60 oder mehr Energieverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten, Fristen und Verbräuchen. Die jährliche Marktbeobachtung dazu ist ein eigener Job. Genau dafür gibt es uns: TarifOptimum übernimmt Bestandsaufnahme, Ausschreibung, Wechselabwicklung und die laufende Überwachung aller Verträge. Ihr Aufwand: einmal die Rechnungen bereitstellen.
Energiekosten Ihrer Liegenschaften prüfen lassen?
Wir analysieren Ihren Vertragsbestand kostenlos und zeigen Ihnen das konkrete Einsparpotenzial, pro Objekt und gesamt.
Angebot für Hausverwaltungen ansehenQuellen und Stand
Alle Angaben in diesem Artikel beziehen sich auf den Stand Juli 2026. Preise, Fristen und gesetzliche Regelungen können sich ändern.
- § 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des VerwaltersBundesministerium der Justiz
- § 556 BGB – Vereinbarungen über BetriebskostenBundesministerium der Justiz
- § 41 EnWG – Energielieferverträge mit LetztverbrauchernBundesministerium der Justiz
- § 20 GasGVV – KündigungBundesministerium der Justiz
