Hausverwaltungen10. Juli 2026

Strom- und Gasanbieter wechseln als Hausverwaltung: Ablauf, Kosten, WEG-Regeln

Allgemeinstrom, Aufzug, Heizungsanlage – in vielen verwalteten Objekten laufen die Energieverträge seit Jahren unverändert weiter. Das kostet Eigentümer und Mieter bares Geld. Hier lesen Sie, wie der Anbieterwechsel für Hausverwaltungen abläuft, was er kostet und wann Sie einen WEG-Beschluss brauchen.

Warum verwaltete Objekte fast immer zu viel zahlen

Bei der eigenen Stromrechnung schauen viele Menschen inzwischen genau hin. Beim Allgemeinstrom eines Mehrfamilienhauses oder dem Gasvertrag der Zentralheizung passiert das selten – der Vertrag läuft, die Kosten werden umgelegt, niemand beschwert sich. Genau deshalb stecken viele Liegenschaften seit Jahren in teuren Bestandstarifen oder sogar in der Grundversorgung.

Dabei ist das Einsparpotenzial erheblich: Schon beim Allgemeinstrom eines einzelnen Mehrfamilienhauses (typisch 2.000 bis 8.000 kWh pro Jahr für Treppenhaus, Aufzug und Außenbeleuchtung) liegen zwischen Grundversorgung und einem guten Tarif oft mehrere hundert Euro pro Jahr. Bei einer zentralen Gasheizung mit 50.000 bis 150.000 kWh Jahresverbrauch reden wir schnell über vierstellige Beträge – pro Objekt, pro Jahr.

Dazu kommt ein rechtlicher Punkt, den viele unterschätzen: Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB) müssen umlagefähige Betriebskosten wirtschaftlich sein. Mieter können überhöhte Energiekosten in der Betriebskostenabrechnung beanstanden. Wer als Verwaltung jahrelang in der Grundversorgung bleibt, macht sich angreifbar.

Was kostet der Anbieterwechsel? Kurz: nichts

Die häufigste Frage zuerst: Der Wechsel des Strom- oder Gasanbieters ist kostenlos. Es gibt keine Wechselgebühren, keine Bearbeitungskosten, keine Kosten für die Ummeldung beim Netzbetreiber. Der neue Lieferant übernimmt die Kündigung beim alten Versorger und die komplette Abwicklung.

Kosten entstehen nur in einem Fall: wenn ein laufender Vertrag vorzeitig aufgelöst werden soll. Das ist aber gar nicht nötig – der Wechsel wird einfach auf das reguläre Vertragsende terminiert. Deshalb gilt: Kündigungsfristen der Bestandsverträge erfassen und den Wechsel rechtzeitig einsteuern.

WEG oder Mietshaus: Wer darf den Wechsel entscheiden?

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Der Wechsel des Energieversorgers für Allgemeinstrom und Heizung gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Maßnahmen untergeordneter Bedeutung darf der Verwalter nach § 27 WEG eigenständig treffen – ein Anbieterwechsel zu besseren Konditionen fällt in aller Regel darunter. Sie brauchen also normalerweise keinen Beschluss der Eigentümerversammlung.

Zwei Einschränkungen: Bei ungewöhnlich großen Vertragsvolumina oder langen Laufzeiten (etwa einem mehrjährigen Gasliefervertrag für eine große Anlage) ist ein Beschluss zur Absicherung sinnvoll. Und wenn die Gemeinschaftsordnung die Verwaltervollmacht einschränkt, gilt natürlich diese.

Mietshaus im Eigentum eines Vermieters

Hier ist es einfacher: Die Verwaltung handelt im Auftrag des Eigentümers. Ein kurzer Abstimmungsweg genügt – und da niedrigere Energiekosten die Betriebskostenabrechnung entlasten und die Vermietbarkeit verbessern, gibt es selten Einwände.

So läuft der Wechsel ab

Der Ablauf ist derselbe wie beim privaten Anbieterwechsel – nur mit mehr Zählpunkten:

  • Bestandsaufnahme: Alle Zählpunkte je Objekt erfassen – Zählernummern, Jahresverbräuche, aktuelle Verträge mit Laufzeit und Kündigungsfrist. Die Daten stehen auf den letzten Rechnungen.
  • Vergleich: Tarife auf Basis der realen Verbräuche vergleichen. Wichtig: auf Preisgarantie und faire Laufzeiten achten, nicht auf Neukundenboni – die funktionieren bei Gewerbe- und Bündelverträgen ohnehin anders als im Privatkundengeschäft.
  • Beauftragung: Der neue Lieferant kündigt beim alten Versorger und meldet die Zählpunkte beim Netzbetreiber um. Die Versorgung läuft ohne Unterbrechung weiter.
  • Dokumentation: Wechselbestätigung und neue Konditionen für die Betriebskostenabrechnung ablegen – damit ist auch das Wirtschaftlichkeitsgebot sauber dokumentiert.

Praxis-Tipp: Legen Sie eine simple Übersicht aller Energieverträge mit Vertragsende und Kündigungsfrist an. Die meisten Einsparungen scheitern nicht am Vergleich, sondern daran, dass Fristen unbemerkt verstreichen und sich Verträge automatisch verlängern.

Mehrere Liegenschaften? Bündeln lohnt sich

Der größte Hebel für Hausverwaltungen ist die Bündelung: Statt jeden Zählpunkt einzeln zu verhandeln, werden alle Objekte gemeinsam ausgeschrieben. Das bringt zwei Vorteile:

VorteilWas es konkret bedeutet
Bessere KonditionenGebündelte Abnahmemengen werden wie ein Großkunde bepreist – spürbar günstiger als Einzelverträge
Weniger VerwaltungsaufwandEin Vertragspartner, ein Stichtag, eine Abrechnung pro Sparte statt Dutzender Einzelverträge
Einheitliche LaufzeitenAlle Verträge enden gleichzeitig – die nächste Optimierungsrunde betrifft den ganzen Bestand auf einmal
Saubere DokumentationWirtschaftlichkeit ist gegenüber Eigentümern und Mietern einfach nachweisbar

Eine Besonderheit bei großen Objekten: Ab etwa 100.000 kWh Stromverbrauch oder 1,5 Mio. kWh Gasverbrauch pro Jahr wird ein Zählpunkt per Lastgangmessung (RLM) erfasst und individuell bepreist. Solche Anlagen gehören nicht in Standard-Vergleichsrechner, sondern in eine individuelle Ausschreibung.

Warum das kaum eine Verwaltung selbst stemmt

Das Problem ist selten das Wissen, sondern die Zeit: 30 Objekte bedeuten schnell 60 oder mehr Energieverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten, Fristen und Verbräuchen. Die jährliche Marktbeobachtung dazu ist ein eigener Job – und genau dafür gibt es uns. TarifOptimum übernimmt Bestandsaufnahme, Ausschreibung, Wechselabwicklung und die laufende Überwachung aller Verträge. Ihr Aufwand: einmal die Rechnungen bereitstellen.

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Häufig gestellte Fragen

Was kostet der Anbieterwechsel für eine Hausverwaltung?

Nichts. Der Wechsel ist für Strom und Gas kostenlos – keine Wechselgebühren, keine Bearbeitungskosten. Der neue Lieferant übernimmt die Kündigung beim alten Versorger.

Braucht es einen WEG-Beschluss für den Anbieterwechsel?

In der Regel nicht. Der Wechsel des Energieversorgers zählt zur ordnungsmäßigen Verwaltung, die der Verwalter nach § 27 WEG eigenständig ausführen darf. Bei besonders großen Vertragsvolumina empfiehlt sich ein Beschluss trotzdem – zur eigenen Absicherung.

Wie lange dauert der Wechsel für eine Liegenschaft?

Technisch geht ein Lieferantenwechsel inzwischen innerhalb von 24 Stunden. Entscheidend ist die Kündigungsfrist des laufenden Vertrags – in der Praxis liegt der Wechseltermin meist 4 bis 8 Wochen nach Beauftragung.

Kann während des Wechsels die Versorgung ausfallen?

Nein. Strom und Gas fließen durchgehend über dasselbe Netz. Falls beim Wechsel etwas hakt, springt automatisch der örtliche Grundversorger ein – die Liegenschaft ist nie unversorgt.

Lohnt sich die Bündelung mehrerer Liegenschaften?

Ja, deutlich. Gebündelte Zählpunkte bekommen bessere Konditionen als Einzelverträge, und die Verwaltung wird einfacher: ein Vertragspartner, ein Stichtag, eine Abrechnung pro Sparte.